Fünf Themen, kurz erklärt

Allgemeine Informationen nach österreichischem Recht, Stand Oktober 2026 und ohne Gewähr. Was für Ihren Betrieb im Einzelnen gilt, klären wir gerne im Gespräch.

Mutterschutz: Wie läuft die Evaluierung ab?

Betriebe müssen alle Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt sind, vorab auf Gefahren für werdende und stillende Mütter prüfen. Das gilt auch dann, wenn gerade niemand schwanger ist. So steht im Ernstfall schon fest, was zu tun ist.

  1. Gefahren ermitteln

    Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden durchgegangen: etwa schweres Heben, Lärm, Hitze und Kälte, Strahlung, Erschütterungen sowie gesundheitsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe.

  2. Beurteilen

    Für jede Gefahr wird eingeschätzt, was sie für Schwangerschaft und Stillzeit bedeuten würde.

  3. Maßnahmen festlegen

    Zum Beispiel ungefährlichere Arbeitsmittel oder Verfahren, eine geänderte Tätigkeit oder ein anderer Arbeitsplatz. Wenn das nicht möglich ist, bleibt als letzte Möglichkeit die Freistellung.

  4. Dokumentieren und informieren

    Ergebnis und Maßnahmen kommen in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente. Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen erfahren das Ergebnis und die Maßnahmen.

  5. Wenn eine Schwangerschaft bekannt wird

    Die festgelegten Maßnahmen werden umgesetzt, und der Betrieb meldet die Schwangerschaft schriftlich dem Arbeitsinspektorat.

Die Evaluierung liegt in der Verantwortung des Betriebs. Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft können dabei unterstützen, ich wirke gerne mit. Überprüft werden sollte sie, wenn sich etwas ändert, zum Beispiel bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Verfahren.

Quelle: Mutterschutz-Evaluierung auf oesterreich.gv.at (öffnet in neuem Tab)

Psychische Belastungen: Wie läuft die Evaluierung ab?

Seit 2013 gehören psychische Belastungen ausdrücklich zur Arbeitsplatzevaluierung. Untersucht werden die Arbeitsbedingungen, also Aufgaben, Abläufe, Arbeitsumgebung und Zusammenarbeit. Einzelne Personen werden nicht beurteilt.

  1. Vorbereiten

    Ein kleines Team, etwa aus Geschäftsleitung, Betriebsrat, Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften, legt fest, welche Tätigkeitsgruppen erfasst werden und mit welchem Verfahren.

  2. Informieren

    Führungskräfte und Beschäftigte erfahren vorab, worum es geht und was mit den Ergebnissen passiert.

  3. Erheben

    Die Arbeitsbedingungen werden erfasst, zum Beispiel durch eine Befragung, Gespräche oder Beobachtung.

  4. Beurteilen

    Die Ergebnisse zeigen, wo Handlungsbedarf besteht.

  5. Maßnahmen umsetzen

    Gemeinsam werden die Ursachen geklärt und Maßnahmen nach Dringlichkeit festgelegt. Später wird geprüft, ob sie wirken.

Ergebnis und Maßnahmen gehören in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, und die Evaluierung muss regelmäßig überprüft werden. Je nach Verfahren sind auch Arbeitspsycholog:innen beteiligt, ich wirke bei der Evaluierung mit. Die AUVA bietet dazu Beratung an.

Quelle: Broschüre der AUVA zur Evaluierung psychischer Belastungen (PDF) (öffnet in neuem Tab)

Bildschirmarbeit: Was muss der Betrieb beachten?

Als Bildschirmarbeit gilt es, wenn jemand im Tagesdurchschnitt mehr als zwei Stunden ununterbrochen oder mehr als drei Stunden mit Unterbrechungen am Bildschirm arbeitet. Dann gelten besondere Regeln.

  1. Arbeitsplatz

    Bildschirm, Tastatur, Tisch, Stuhl und Beleuchtung müssen Augen und Körper schonen. Alle Bildschirmarbeitsplätze sind zu evaluieren.

  2. Pausen

    Nach 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit steht eine bezahlte Pause oder ein anderer, entlastender Tätigkeitswechsel von mindestens 10 Minuten zu.

  3. Augenuntersuchung

    Der Betrieb bietet sie an: vor Beginn der Tätigkeit, danach alle drei Jahre und bei Sehbeschwerden, die von der Bildschirmarbeit kommen können. Die Kosten trägt der Betrieb, soweit die Krankenkasse sie nicht übernimmt.

  4. Bildschirmbrille

    Ist sie nach der Untersuchung nötig und reicht eine normale Brille nicht, übernimmt der Betrieb die Kosten für die notwendige Ausführung. Mehrkosten für bessere Ausstattung oder Optik tragen die Beschäftigten.

Ich berate zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen im Betrieb und im Home Office und mache Vorschläge, die sich im Alltag umsetzen lassen.

Quelle: Bildschirmarbeit auf wko.at (öffnet in neuem Tab)

Wiedereingliederungsteilzeit: Wie funktioniert sie?

Nach einem längeren Krankenstand können Beschäftigte und Betrieb vereinbaren, mit weniger Stunden zurückzukehren und die Arbeitszeit schrittweise zu steigern. Es gibt keinen Rechtsanspruch, beide Seiten müssen zustimmen.

  1. Voraussetzungen prüfen

    Mindestens sechs Wochen ununterbrochener Krankenstand im selben Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis muss bei Beginn mindestens drei Monate bestehen. Beginn spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstands.

  2. Plan erstellen

    Der Wiedereingliederungsplan hält Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit schriftlich fest. Vorher gibt es eine Beratung durch fit2work. Sie entfällt, wenn Betrieb, Beschäftigte und Arbeitsmedizin dem Plan schriftlich zustimmen.

  3. Rahmen beachten

    Die Arbeitszeit wird in der Regel um 25 bis 50 Prozent reduziert und darf nicht unter 12 Wochenstunden sinken. Die Dauer beträgt ein bis sechs Monate, einmal verlängerbar um bis zu drei Monate.

  4. Genehmigung und Entgelt

    Die Krankenversicherung muss zustimmen. Beschäftigte erhalten Entgelt für die geleistete Arbeitszeit und zusätzlich Wiedereingliederungsgeld von der Gesundheitskasse, das einen Teil des Einkommensverlusts ausgleicht.

Meine Rolle ist die arbeitsmedizinische Einschätzung und Begleitung, etwa bei Rückkehrgesprächen und beim Plan. Die Vereinbarung selbst treffen Betrieb und Beschäftigte. Bei arbeitsrechtlichen Details sind Wirtschaftskammer oder Arbeiterkammer die richtigen Ansprechpartner.

Quelle: Wiedereingliederungsteilzeit auf wko.at (öffnet in neuem Tab)

Eignungs- und Folgeuntersuchungen: Wann sind sie nötig?

Bei bestimmten Tätigkeiten schreibt das Gesetz Untersuchungen vor: eine Eignungsuntersuchung vor Beginn und Folgeuntersuchungen in regelmäßigen Abständen. Dazu zählen zum Beispiel Arbeiten mit gesundheitsgefährdendem Lärm oder bestimmten Arbeitsstoffen, häufiges Tragen von Atemschutzgeräten und Arbeiten unter stark belastender Hitze.

  1. Evaluierung als Ausgangspunkt

    Ob Untersuchungen nötig sind, ergibt sich aus der Evaluierung der Arbeitsplätze: Welche Tätigkeiten und Belastungen gibt es?

  2. Untersuchungsstelle wählen

    Die Untersuchungen dürfen nur dafür ermächtigte Ärztinnen und Ärzte durchführen. Der Betrieb teilt ihnen die Arbeitsbedingungen mit, etwa Tätigkeit, Stoffe, Messwerte und Schutzmaßnahmen.

  3. Beschäftigte informieren, Termine vereinbaren

    Die Betroffenen erfahren, wozu die Untersuchung dient. Danach werden die Termine vereinbart, auch für die späteren Folgeuntersuchungen.

  4. Ergebnis beachten

    Gibt es Auflagen, prüft der Betrieb die Schutzmaßnahmen und verbessert sie, wenn nötig.

Die Kosten trägt der Betrieb, soweit kein Versicherungsträger zahlt. Bei Gefahr einer Berufskrankheit kann er sie von der AUVA ersetzt bekommen, Arbeitsausfall und Reisekosten ausgenommen. Ich führe nicht alle dieser Untersuchungen selbst durch. Ob ich sie für Ihre Tätigkeiten übernehmen kann, klären wir vorab in einem kurzen Gespräch.

Quelle: Gesundheitsüberwachung bei der AUVA (öffnet in neuem Tab)

Häufig gestellte Fragen

Muss mein Betrieb arbeitsmedizinisch betreut werden?

Ja. Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) müssen Arbeitgeber, die Arbeitnehmende beschäftigen, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie Sicherheitsfachkräfte beiziehen. Für kleinere Betriebe gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch Betreuungsangebote der AUVA. Gerne klären wir im Erstgespräch, was für Sie zutrifft.

Welche Untersuchungen sind für meine Mitarbeitenden vorgeschrieben?

Das hängt von den Tätigkeiten und Belastungen am Arbeitsplatz ab, etwa Lärm, Gefahrstoffe oder Atemschutz. Im Gespräch und bei einer Begehung zeige ich Ihnen, wo Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind. Ich führe nicht alle dieser Untersuchungen selbst durch; ob ich sie für Sie übernehmen kann, klären wir vorab.

Erfahre ich als Arbeitgeber, welche Diagnosen meine Mitarbeitenden haben?

Nein. Es gilt die ärztliche Verschwiegenheit. Sie erhalten nur die Informationen, die für den Betrieb notwendig sind, zum Beispiel ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist, nicht aber Befunde oder Diagnosen.

Was kostet die arbeitsmedizinische Betreuung?

Das richtet sich nach Betriebsgröße, Tätigkeiten und Umfang der Leistungen. Nach einem unverbindlichen Erstgespräch erhalten Sie ein transparentes Angebot.

Eine Frage, die hier fehlt?

Schreiben Sie mir kurz, worum es in Ihrem Betrieb geht.