Die Berechnung erfolgt je Arbeitsstätte, in der Regel also je Standort oder Filiale. Hat Ihr Unternehmen mehrere Standorte, fügen Sie sie einzeln hinzu.

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Die Regeln im Überblick

Grundlage sind § 82a und § 77a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Der Rechner wendet genau diese Regeln an.

1,2 Std. pro Jahr

Büroarbeitsplätze

Je Mitarbeiter an Büroarbeitsplätzen und an vergleichbaren Arbeitsplätzen mit geringer körperlicher Belastung.

1,5 Std. pro Jahr

Sonstige Arbeitsplätze

Je Mitarbeiter an allen übrigen Arbeitsplätzen, zum Beispiel in Werkstatt, Lager, Gastronomie oder Pflege.

+0,5 Std. pro Jahr

Nachtarbeit

Zuschlag für jeden Mitarbeiter, der mindestens 50-mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes leistet.

35 / 40 / 25 %

Aufteilung

Mindestens 35 % Arbeitsmedizin, mindestens 40 % Sicherheitsfachkräfte. Die restlichen 25 % sind frei verteilbar.

Zur Präventionszeit

Gilt die Präventionszeit auch für kleine Betriebe?

Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Mitarbeitenden schreibt das Gesetz keine feste Stundenzahl vor. Dort erfolgt die Betreuung in Form regelmäßiger Begehungen durch Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft (§ 77a ASchG): bei 11 bis 50 Mitarbeitenden mindestens einmal im Kalenderjahr, bei bis zu 10 Mitarbeitenden mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, in reinen Büros einmal in drei Kalenderjahren. Ab 51 Mitarbeitenden je Arbeitsstätte gilt die Präventionszeit nach § 82a.

Wen zähle ich als Mitarbeiter?

Gezählt werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitsstätte, auch Lehrlinge. Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Präventionszeit anteilig, nach dem Umfang ihrer Beschäftigung. Mitarbeitende auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zählen mit, sofern dafür keine eigene Betreuung eingerichtet ist. Bei stark schwankender Mitarbeiterzahl, etwa im Saisonbetrieb, zählt die vorhersehbare durchschnittliche Zahl pro Jahr.

Wie wird die Zeit gerundet?

Die jährliche Präventionszeit wird je Arbeitsstätte auf ganze Stunden gerundet: Bruchteile unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet. Die einzelnen Anteile (Arbeitsmedizin, Sicherheitsfachkräfte, frei verteilbar) zeigt der Rechner zur sicheren Planung auf volle 15 Minuten aufgerundet. Die Summe der Anteile kann dadurch geringfügig über der Gesamtzeit liegen, die Mindestzeit wird aber nie unterschritten.

Muss ich die Zeit bei Personaländerungen sofort anpassen?

Nein. Eine Neuberechnung im laufenden Kalenderjahr ist erst nötig, wenn sich die der Berechnung zugrunde gelegte Mitarbeiterzahl um mehr als 5 % ändert.

Wie wird die Zeit über das Jahr verteilt?

Die Zeit der Sicherheitsfachkräfte und die Zeit der Arbeitsmedizin sind jeweils unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Einsatz muss mindestens zwei Stunden betragen (§ 82a Abs. 6 ASchG). Bei geringer Arbeitsmedizin-Zeit plane ich mindestens zwei Stunden pro Einsatz; solange eine regelmäßige Betreuung über das Jahr verteilt möglich ist, erbringe ich gerne auch mehr Stunden an einem Einsatz, damit die Betreuung praktikabel bleibt. Die Zeit kann auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn das organisatorisch oder fachlich sinnvoll ist.

Kann ein Teil der Arbeitsmedizin-Zeit von einer Fachassistenz übernommen werden?

Ja. Bis zu 30 % der Präventionszeit der Arbeitsmedizin dürfen durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst (arbeitsmedizinische Fachassistenz, AFA) erbracht werden (§ 82c ASchG). Voraussetzung sind ein Gesundheitsberuf mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und eine anerkannte Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst. Die Tätigkeit erfolgt unter Leitung des Arbeitsmediziners, und die Höchstgrenzen des § 82 (etwa für Untersuchungen und Weiterbildung) dürfen dadurch nicht überschritten werden.

Wie verbindlich ist das Ergebnis?

Der Rechner gibt eine fundierte Orientierung auf Grundlage des Gesetzestextes (Stand der Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes: 22.10.2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung. Sonderfälle, etwa Lehrwerkstätten, integrative Betriebe oder Betriebe mit mehreren Gebäuden, besprechen wir gerne persönlich.

Rechtsgrundlage: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), §§ 77a und 82a, im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Ihre Präventionszeit gut umgesetzt

Ich übernehme die arbeitsmedizinische Betreuung Ihres Betriebs und plane die Einsätze so, dass sie zu Ihrem Alltag passen.